Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung aufzuerlegen. In seiner Begründung führte der Vertreter der Pflichtigen aus, die Familie B habe ihr bewegliches Vermögen seit ca. 40 Jahren jeweils in der Weise gepoolt, dass sämtliche Nachkommen des Beschwerdeführers einen Teil ihres beweglichen Vermögens darlehensweise dem Vater zur Verfügung gestellt hätten, wobei dieser das Vermögen gesamthaft mit seinem eigenen beweglichen Vermögen verwaltet und bei der Bank X angelegt habe. Gemäss Art. 21 Abs. 2 VStG sei die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.