Ausserdem ersuchte der Vertreter der Pflichtigen um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 31. August 2007. Die Beschwerdeführer hätten auch Einsprachen gegen die Staats- und Bundessteuerveranlagungen erhoben deren Begründungsfrist bis 31. August 2007 laufe. Im Übrigen beabsichtige der Vertreter mit der Steuerverwaltung noch eine Besprechung abzuhalten und erwarte hiezu einen Terminvorschlag seitens der Kantonalen Steuerverwaltung. 3.Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 gewährte das Steuergericht dem Vertreter der Pflichtigen eine unerstreckbare Verbesserungsfrist bis zum 2. Juli 2007. 4.Mit