Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung sei missverständlich. Sie spreche sowohl von Rekurs als auch von Beschwerde. Des Weiteren verweise sie auf § 9 der Kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, meine aber offensichtlich das Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechungssteuer. Ausserdem ersuchte der Vertreter der Pflichtigen um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 31. August 2007.