"Pool" verblieben sei. Alle Darlehensgeber, ausser AB, hätten Wohnsitz in der Schweiz, deklarierten die Darlehen und Zinsen in den entsprechenden Steuererklärungen und wären somit selbst rückerstattungsberechtigt. AB habe Wohnsitz in Hongkong und es bestehe zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen. 2.Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 erhob der Vertreter der Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung vom 14. Mai 2007 betreffend Rückleistung von Fr. 38'623.-- Verrechnungssteuer für das Jahr 2002 sei aufzuheben. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung aufzuerlegen.