58 Abs. 1 VStG. Zur Begründung führte sie aus, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) habe anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass auf dem Total der auf die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte entfallenden Schuldzinsen, welche dem Sohn mit ausländischem Wohnsitz gutgeschrieben worden seien, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 VStG hätte verweigert werden müssen, da die Darlehen aus Schenkungen an die Kinder entstanden seien, wobei kein Geld geflossen sondern im Depot der Bank X, (…) "Pool" verblieben sei.