Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen erhalten haben. Ein in Hongkong wohnhafter Pflichtiger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, da zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Für gemeinschaftlich verwaltetes Vermögen kann der (im Inland wohnhafte) Verwaltende die Verrechnungssteuer nicht beanspruchen, wenn ihm das Recht zur Nutzung an den der Steuer zugrundeliegenden Vermögenswerten abgeht.