{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_017-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e875b855-1f8f-41e1-92f3-684af7461037&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "4e4dea7a0afdfb5b055ec78c1b38f7b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["017/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. Ein solcher liegt nicht vor, wenn eine Partei im Hinblick auf weitere hängige Einsprachen mit gleichem Hintergrund um eine Nachfrist ersucht. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:21", "Checksum": "c816de66751a8456740767469bf5ab26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008\nRegeste:\nDie Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. Ein solcher liegt nicht vor, wenn eine Partei im Hinblick auf weitere hängige Einsprachen mit gleichem Hintergrund um eine Nachfrist ersucht. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen\n\n7.\na) Zu prüfen bleibt schliesslich noch das vom Vertreter der Beschwerdeführer gestellte Eventualbegehren bezüglich der in der Kürzungsverfügung der Steuerverwaltung vorgenommenen Berechungen. Diese seien seiner Ansicht nach sachwidrig und falsch.\nDie von der Steuerverwaltung verwendete Formel zur Ermittlung der Kürzung des Verrechnungssteueranteils basiert auf den verrechnungssteuerpflichtigen Erträgen im Verhältnis zum gesamten Wertschriftenertrag. Diese belaufen sich auf total Fr. 2'083'232.03. Davon sind Fr. 730'496.89 verrechnungssteuerpflichtig, was 35,065 % entspricht. Die Ermittlung des auf den Sohn entfallenden verrechnungssteuerpflichtigen Ertrages erfolgt auf dieselbe Weise, indem die Steuerverwaltung 35,065 % von den Fr. 314'700.-- als verrechnungssteuerpflichtige Erträge qualifiziert, was Fr. 110'351.45 ergibt. Vom so ermittelten verrechnungssteuerpflichtigen Ertrag errechnete die Steuerverwaltung eine Verrechnungssteuer von 35 %, d.h. Fr. 38'623.-- (= 35 % x Fr. 110'351.45), welche zurückzuleisten ist.\nDiese Berechnungsmethode lässt jedoch ausser Acht, dass der Beschwerdeführer die sog. Darlehen seiner Kinder und Grosskinder mit gut 5 bis 6 % (letzteres gegenüber dem Sohn AB) verzinst hat, was insgesamt gemäss dem der Steuererklärung für das Jahr 2002 beigelegten Schuldenverzeichnis inkl. Darlehen der Firma Y-AB AG einem Betrag von Fr. 773'900.-- entspricht. Dagegen erzielte der Beschwerdeführer gemäss dem der Steuererklärung für das Jahr 2002 beigelegten Wertschriftenverzeichnis Pos. 1 und 2 sowie den Überträgen aus dem Ergänzungsblatt USA und dem Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung für das gepoolte Vermögen insgesamt einen Ertrag von Fr. 2'083'232.03, was bezogen auf den ausgewiesenen Steuerwert von Fr. 69'558'928.-- einer Verzinsung von 2,99 % entspricht. Dies zeigt, dass der dem Sohn zu bezahlende Zins pro Franken seines Anteils höher war als der daraus erzielte Ertrag. Dies wird bei der Berechnungsmethode der Steuerverwaltung völlig übersehen.\nb)\nKorrekterweise ist deshalb die dem Beschwerdeführer zurückerstattete Verrechnungsteuer entsprechend dem vermögensmässigen Anteil des Sohnes am Gesamtertrag des gepoolten Vermögens zu kürzen und zwar unabhängig vom zwischen Vater und Sohn vereinbarten Zins. Der auf den Sohn entfallende Kapitalanteil in Höhe von Fr. 5'225'000.-- am Gesamtfamilienpool von Fr. 69'558'928.-- ist mit 7,511 % zu beziffern. Dementsprechend beträgt der auf seinen Anteil entfallende Ertrag 7,511 % von Fr. 2'083'232.03, d.h. Fr. 156'471.55. Der verrechnungssteuerpflichtige Anteil daran beträgt Fr. 54'868.30. Dieser ist im Verhältnis des verrechnungssteuerpflichtigen Gesamtertrags des Pools von Fr. 730'496.89 gemäss Pos. 1 des Wertschriftenverzeichnisses der Steuererklärung 2002 bezogen auf den Gesamtertrag des Pools von Fr. 2'083'232.03 zu ermitteln und beträgt 35,066 % (= Fr. 730'496.89 ./. Fr. 2'083'232.03), d.h. Fr. 54'868.30 (= 35,066 % x Fr. 156'471.55). Die dem Beschwerdeführer zuviel zurückerstattete und demzufolge von ihm zurückzuleistende Verrechnungssteuer beträgt entsprechend 35 % des auf den Anteil des Sohnes entfallenden verrechnungssteuerpflichtigen Ertragsanteils, d.h. Fr. 19'203.90 (= 35 % x Fr. 54'868.30).\nEs ist demnach festzustellen, dass der Eventualantrag der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 19'203.90 gutzuheissen ist.\n8.\n(…)\nEntscheid Nr. 017/2008 vom 29. Februar 2008"}