{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_017-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e875b855-1f8f-41e1-92f3-684af7461037&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "4e4dea7a0afdfb5b055ec78c1b38f7b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["017/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. 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Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen\n\n\nIn einem ähnlichen Fall kam die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt zum gleichen Schluss. Dort führten zwei Schwestern, ein gemeinsames Wertschriftendepot, wobei die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Schwester mit Wohnsitz in Israel gehörende Hälfte als Darlehen deklariert und die Schuldzinsen im Schuldenverzeichnis aufgeführt hatte. Die Steuerrekurskommission stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine zivilrechtliche Nutzung am ganzen Depotvermögen inne hatte, insbesondere im Hinblick auf das zu verzinsende Darlehen bestand noch nicht einmal ein wirtschaftliches Nutzungsrecht an dem auf die Schwester in Israel entfallenden Teil des Depotvermögens. Dieses wirtschaftliche Nutzungsrecht stand immer der Schwester als zivilrechtliche Eigentümerin zu, die sich die Erträge in Form von Schuldzinsen auszahlen liess und auf diese Weise zusätzlich durch ein obligatorisches Recht die wirtschaftliche Nutzung sicherstellte. Es bestand demnach nie, weder unter zivilrechtlichen noch unter wirtschaftlichen Aspekten, ein Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin am gesamten Depot. Vielmehr übte diese in Bezug auf die Hälfte des Depots die Funktion der Vermögensverwalterin für ihre Schwester aus (vgl. BStPra, XIV, 1999, S. 505). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nur derjenige zur Nutzung des den besteuerten Ertrag abwerfenden Vermögenswertes berechtigt ist, welcher den um die Verrechnungssteuer gekürzten Nettoertrag bezieht und über diesen frei verfügen, ihn insbesondere behalten kann und als solchen nicht an einen Dritten weiterzuleiten hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. Februar 2001 [SRK 1999-130], E 2b.bb.).\nd)\nNach Art. 22 Abs. 1 VStG haben natürliche Personen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.\nZu den im Verrechnungssteuergesetz aufgezählten rückerstattungsberechtigten Personen kommen diejenigen dazu, welche die Rückerstattungsberechtigung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen zugesprochen erhalten haben (vgl. Zwahlen, a.a.O Art. 22 Abs. 1 VStG N 2). Da es zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, sind bezüglich der Anspruchsberechtigung die Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes massgebend. Danach hat der Sohn aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.\nZusammenfassend folgt aus dem bisher gesagten, dass die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Teil des Vermögens des in Hongkong lebenden Sohnes, nicht erfolgen kann, weil zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Hongkong lebenden Sohn kein reines Darlehensverhältnis besteht, sondern der Vater vielmehr die Funktion eines Vermögensverwalters inne hat. Dies hat wiederum zur Folge, dass dem Beschwerdeführer das Recht zur Nutzung an diesen Vermögenswerten abgeht und er somit für diesen Teil des gemeinschaftlich verwalteten Vermögens die Verrechnungssteuer nicht für sich beanspruchen kann. Deshalb ist die Rückleistungsverfügung der Steuerverwaltung grundsätzlich zu Recht ergangen.\n6.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung wie auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft schliessen in ihren Vernehmlassungen auf eine Steuerumgehung nach Art. 21 Abs. 2 VStG. Und zwar sei die Steuerumgehung darin zu sehen, dass die Beschwerdeführer zuvor geschenkte Vermögenswerte als Darlehen zurückgenommen hätten, zumal dafür aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit bestanden habe. Dieses ungewöhnliche Vorgehen sei den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angepasst und habe dazu geführt, dass die von den Beschwerdeführern vereinnahmten Vermögenserträge teilweise in Form von Darlehenszinsen an einen im Ausland wohnhaften Empfänger weitergeleitet worden seien, wobei die Steuerersparnis in der Höhe der für diesen Anteil zurückerstatteten Verrechnungssteuer liegt.\nOb tatsächlich von einer Steuerumgehung auszugehen ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da feststeht, dass es sich nicht um ein reines Darlehensverhältnis sondern vielmehr um eine Vermögensverwaltung handelt, wobei in einem solchen Fall dem Vermögensverwalter das Nutzungsrecht an dem von ihm verwalteten Vermögen abgesprochen wird. Bei Konstellationen, in denen die Erträge eines Vermögenswertes nicht bei demjenigen verbleiben, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt, obwohl er zivilrechtlich Eigentümer dieses Vermögenswertes ist, er aber zu deren Weiterleitung verpflichtet ist, ist das Bundesgericht regelmässig zum Schluss gekommen, dem Antragsteller fehle bereits das Nutzungsrecht. Deshalb erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob darüber hinaus auch noch eine Steuerumgehung vorliegt. (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. Februar 2001 [SRK 1999-130], E 2b.dd.). Würde im konkreten Fall jedoch ein reines Darlehensverhältnis vorliegen, so müsste vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer untersucht werden, zu welchem Zweck diese Darlehen von den Kindern bzw. Nachkommen an die Beschwerdeführer gewährt wurden (vgl. auch BStPra, XIV, 1999, S. 505ff.).\n"}