{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_017-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e875b855-1f8f-41e1-92f3-684af7461037&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "4e4dea7a0afdfb5b055ec78c1b38f7b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["017/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. 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Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen\n\n5.\na) Gemäss Art. 21 Abs. 1 VStG hat ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: (a) auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass; (b) auf Lotteriegewinnen: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war. Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde (Abs. 2).\nb)\nBerechtigter ist der Steuerträger, derjenige, auf den die Verrechnungssteuer überwälzt wurde. Als rückerstattungsberechtigt gilt der unmittelbare Empfänger der verrechnungssteuerbelasteten Leistung. Dies unter dem Vorbehalt, dass ihm dieser Anspruch nicht auf Grund fehlender Erfüllung der (übrigen) Anspruchsvoraussetzungen abzuerkennen ist (vgl. Bauer-Balmelli in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Art. 21 VStG N 4).\nVorliegend wird das gesamte bewegliche familiäre Vermögen gemäss den Angaben des Vertreters der Pflichtigen seit 40 Jahren in Form eines \"Pools\" durch den Pflichtigen selbst verwaltet. Dazu stellen die Nachkommen des Pflichtigen diesem nach dessen Angaben teilweise ihr bewegliches Vermögen darlehensweise zur Verfügung und erhalten dafür einen Zins von ungefähr 6 % unabhängig davon, wie hoch der erwirtschaftete Gewinn ausfällt.\nDer steuerehrliche Inländer hat nur dann Anspruch auf Rückerstattung der ihm von seinen Kapitalerträgen abgezogenen Verrechnungssteuer, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass. Das Recht zur Nutzung ist somit gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG das massgebliche Zuordnungselement im Rückerstattungsrecht und dient damit der Identifikation des Rückerstattungsberechtigten. Dieses Zuordnungselement hat im Hinblick auf den Sicherungszweck dem primären Zweck der Verrechnungssteuer, eine besondere Bedeutung, soll es doch - ähnlich dem Vorbehalt der Steuerumgehung bei der Rückerstattung - sicherstellen, dass die Rückerstattung dem effektiven Leistungsempfänger zugute kommt, und dass sie nur einmal gewährt wird (vgl. Bauer-Balmelli, a.a.O Art. 21 VStG N 7). Unter dem Recht zur Nutzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG ist nicht Eigentum oder Nutzniessung zu verstehen, sondern der obligatorische Anspruch auf Ertrag, den der betreffende Vermögenswert abwirft; eine solche Auslegung entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach derjenige den Nutzen einer Sache hat, dem daraus auch der Ertrag zukommt. Dieses Nutzungsrecht darf indessen nicht bloss vorgegeben sein (vgl. ASA 54 (1985 S. 395).\nc)\nEs ist deshalb vorliegendenfalls zu untersuchen, ob zwischen dem Pflichtigen und dem Sohn tatsächlich ein reines Darlehensverhältnis besteht und ob der Pflichtige das Recht zur Nutzung an den Vermögenswerten bzw. am Darlehen hat.\nEine schriftliche Vereinbarung über die Darlehensverhältnisse gibt es nicht, wobei Darlehensverträge auch formfrei gültig sind. Art. 312 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR) enthält die gesetzliche Umschreibung des Darlehens. Er statuiert die begriffsnotwendigen Verpflichtungen beider Parteien: die Pflicht zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder vertretbarer Sachen zum Wertgebrauch und die Rückerstattungspflicht des Borgers (vgl. BSK OR I - Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, Art. 312 N 1ff.).\nDie von den Pflichtigen ins Recht gelegte Aufstellung über die Entwicklung des Vermögensanteils des Sohnes am \"Pool\" im Jahre 2002 enthält nicht nur die Gutschrift der deklarierten Zinszahlung von 6 % in der Höhe von Fr. 314'700.-- sondern auch sechs weitere Einzahlungen über total Fr. 198'488.--, welche insbesondere auch vom Sohn getätigt wurden, sowie sieben vom Sohn getätigte Zins- und Kapitalbezüge über Fr. 571'788.--. Diese Kapitaleinzahlungen und Kapitalbezüge sind jedoch untypisch für ein reines Darlehensverhältnis, hat doch der Darleiher während des Darlehensverhältnisses üblicherweise keine Zugriffsrechte mehr auf das verliehene Geld. Die Bezüge in Höhe von Fr. 521'788.-- im Jahre 2002 überschreiten denn auch die mit 6 % deklarierte Zinszahlung in Höhe von Fr. 314'653.--. Die Häufigkeit der getätigten Transaktionen lassen somit eher auf ein Vermögensverwaltungsverhältnis schliessen, welches sich nach den Bestimmungen des Auftragsrechts Art. 394 ff. OR richtet.\nDie vorliegend gewählte Konstellation bietet den Beteiligten einerseits dank \"poolens\" vorteilhaftere Bankkonditionen. Andererseits ermöglicht sie aber dem Sohn auch einen flexiblen Zugriff auf das Vermögen, was bei einem reinen Darlehensverhältnis ausgeschlossen ist. Das Recht zur Nutzung an den Vermögenswerten befindet sich demnach nicht beim Pflichtigen selbst, sondern bei dem im Ausland lebenden Sohn in Hongkong."}