{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_017-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e875b855-1f8f-41e1-92f3-684af7461037&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "4e4dea7a0afdfb5b055ec78c1b38f7b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["017/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. Ein solcher liegt nicht vor, wenn eine Partei im Hinblick auf weitere hängige Einsprachen mit gleichem Hintergrund um eine Nachfrist ersucht. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:21", "Checksum": "c816de66751a8456740767469bf5ab26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008\nRegeste:\nDie Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. Ein solcher liegt nicht vor, wenn eine Partei im Hinblick auf weitere hängige Einsprachen mit gleichem Hintergrund um eine Nachfrist ersucht. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen\n\n\nIm Weiteren ist die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und damit durchaus geeignet auch bei einer rechtskundigen Person Verwirrung zu stiften. Nicht nur werden unterschiedliche Begriffe für das Rechtsmittel verwendet und das anwendbare Gesetz falsch bezeichnet, sondern es ist in § 9 des Dekrets zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 auch nicht vorgesehen, dass die Beschwerdeschrift an die Steuerverwaltung, Abteilung Verrechnungssteuer einzureichen ist, die dann diese mit den Einschätzungsakten und einer Vernehmlassung an das Steuergericht weiterzuleiten hat. Ebenso wenig ist vorgesehen, dass das Verfahren vor dem Steuergericht kostenpflichtig ist.\nVor diesem Hintergrund kann weder dem Antrag der Kantonalen Steuerverwaltung noch dem der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Nichteintreten gefolgt werden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\nSchliesslich können sich die Pflichtigen auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) berufen, was bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 627; Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 77/2007 vom 26. Oktober 2007, ). Es bleibt somit festzustellen, dass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde einzutreten ist.\nDa auch alle übrigen in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten.\n4.\nDer materiellen Beurteilung unterliegt zunächst, ob der Entscheid der Steuerverwaltung vom 14. Mai 2007 über die Rückleistung von Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 38'623.-- zu Recht ergangen ist.\n"}