{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_017-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e875b855-1f8f-41e1-92f3-684af7461037&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "4e4dea7a0afdfb5b055ec78c1b38f7b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["017/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. 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Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen\n\n3.\na) Die Eidgenössische Steuerverwaltung wie auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vertreten die Ansicht, dass das Steuergericht dem Vertreter der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Frist zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeschrift eingeräumt habe. Die Gewährung einer Nachfrist diene zum Schutze von rechtsunkundigen und prozessual unbeholfenen Steuerpflichtigen. Die Ansetzung einer Nachfrist habe jedoch zu unterbleiben, wenn eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist angestrebt werde.\nb)\nDie Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung Abt. Verrechnungssteuer ist ihrer Natur nach eine Verwaltungsbeschwerde. Nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.\nGenügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Abs. 2).\nc)\nDa es sich bei Art. 52 Abs. 1 VwVG um eine formelle Vorschrift handelt, ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich zur Fristansetzung verpflichtet; vorbehalten bleiben Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998 N 606). Die Ansetzung einer kurzen Nachfrist erfolgt auch dann, wenn Begehren oder Begründung sogar vollständig fehlen (vgl. André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, S. 80 Rz. 2.96).\nEine Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG hat gemäss Rechtsprechung grundsätzlich immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Abs. 1 nicht genügt, d.h. namentlich auch dann, wenn die Begehren oder die Begründung vollständig fehlen (BGE 112 Ib 634 E. 2b und c; Entscheid der SRK vom 21. August 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.28 E. 2a/bb). Damit eine Eingabe überhaupt als - wenn auch unvollständige - Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG betrachtet werden kann, muss darin mindestens eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringen, als Beschwerdeführer auftreten wollen und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1582/2006 vom 25. Januar 2008, E. 2.3.).\nSelbst eine Nachfristansetzung gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, welche grundsätzlich immer zu erfolgen hat, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch unterbleiben. Diese Erwägung ist auch hier von Bedeutung: Es läuft auf einen solchen Missbrauch hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 108 Ia 209 E. 3, ).\nAus dem bisher gesagten folgt, dass allgemein nach der Praxis des Bundesgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben hat. Ein solcher wird regelmässig bejaht, wenn ein Anwalt bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken (vgl. u.a. auch BGE 112 Ib 634 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 711/06 E. 2.3 vom 8. November 2006).\nd)\nDie vom Vertreter der Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde an das Steuergericht vom 12. Juni 2007 enthielt u.a. eine kurze, wenn auch nicht ausreichende Begründung. Darin beantragte er nebst anderem die Erstreckung der Begründungsfrist bis 31. August 2007, da er mit der Steuerverwaltung in dieser Sache noch eine Besprechung beabsichtige. Dieser Sachverhalt wurde in der Folge auch durch das Gesuch der Steuerverwaltung um Frist bis 31. August 2007 zur Einreichung der Akten an das Steuergericht mit Hinweis auf die genannte Besprechung bestätigt. Die Gewährung der Verbesserungsfrist erfolgte daher nicht in Anbetracht auf eine etwaige Arbeitsüberlastung des Vertreters, was eine Verbesserungsfrist unter keinen Umständen gerechtfertigt hätte, sondern im Hinblick auf noch weitere mit gleichem Hintergrund hängige Einsprachen. In Anbetracht dieser Sachlage ist der Antrag der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, beantragt diese selbst, aus dem gleichem Grund wie der Vertreter der Beschwerdeführer, eine Fristverlängerung."}