{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_017-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e875b855-1f8f-41e1-92f3-684af7461037&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "4e4dea7a0afdfb5b055ec78c1b38f7b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["017/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. 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Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen\n\n1.\na) Nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, (VStG) kann der Betroffene gegen den Entscheid über die Rückleistungspflicht innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde erheben; die Artikel 54 und 56 finden Anwendung.\nNach Art. 54 Abs. 1 VStG kann gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Artikel 55.\nDie 30-tägige Frist in Art. 54 Abs. 1 VStG ist eine gesetzliche Frist und infolgedessen nicht erstreckbar.\nGemäss Art. 55 VStG kann der Kanton in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission nach den für die Anfechtung und Überprüfung der Steuerveranlagung massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (einschliesslich der Fristen) richtet, wenn der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfügung verbunden worden ist.\nb)\nIm vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Rückerstattung von Verrechnungssteuern an den Pflichtigen sondern um die Rückleistung durch diesen an die kantonale Steuerverwaltung. Das kantonale Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 spricht denn auch nur von Rückerstattung - im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung - und nicht von Rückleistung, d.h. der Rückforderung der bereits zuviel zurückerstatteten Verrechnungssteuer.\nSomit sind für vorliegenden Fall weder die kantonalen Regelungen in § 9 Abs. 3 des Dekrets zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer noch diese im Steuergesetz in §§ 124 ff. StG anwendbar, betreffen diese lediglich die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und nicht deren Rückleistung.\nAus dem bisher gesagten folgt, dass Art. 55 VStG vorliegend die Anwendung versagt bleibt, das kantonale Verfahrensrecht in folge dessen nicht zum Zuge kommt und sich das Verfahren demgemäss nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG richtet.\n2.\na) Nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) findet dieses Gesetz Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.\nNach Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG gelten als Behörden im Sinne von Absatz 1 andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 VwVG gilt dieses Gesetz auch für Beschwerdeinstanzen nach Bundesrecht z.B. auch für das Bundesverwaltungsgericht als richterliche Behörde (Art. 47 Abs. 2 lit. b VwVG).\nNachdem das Steuergericht gemäss Art. 58 Abs. 2 VStG (also einem Bundesgesetz) die erste Beschwerdeinstanz ist, stellt das Steuergericht des Kantons Basel-Landschaft eine solche andere Instanz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG dar, weshalb vorliegendenfalls auch die Vorschriften des VwVG zur Anwendung gelangen.\n"}