{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_017-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e875b855-1f8f-41e1-92f3-684af7461037&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "4e4dea7a0afdfb5b055ec78c1b38f7b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["017/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. 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Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen\n\n\nIm Sinne eines Eventualantrags werde zusätzlich geltend gemacht, dass die Berechnung der Steuerverwaltung sachwidrig und falsch sei. Falls tatsächlich eine Kürzung vorzunehmen sei, habe die Berechnung so zu erfolgen, dass zunächst der Anteil des Darlehens des Sohnes mit Wohnsitz in Hongkong am Gesamtfamilienpool heranzuziehen und daraus der prozentuale Kürzungsanteil zu errechnen sei. Der Sohn in Hongkong habe seine Zinsen für die Darlehensforderung erhalten, deren Gegenwert nur teilweise zur Anlage in verrechnungsteuerpflichtige Wertschriften gedient habe. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen.\n5.Mit Vernehmlassung vom 19. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2007 enthalte wohl einen Antrag, aber keine materielle Begründung. Es werde lediglich nach einer Fristverlängerung nachgesucht. Die materielle Begründung sei erst mit Datum vom 28. Juni 2007 nachgeliefert worden. Die Regelung in Art. 54 VStG entspreche derjenigen der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer auf Kantonsebene. Es reiche nicht aus, lediglich um eine Fristverlängerung zur Begründung nachzusuchen. Es fehle deshalb an einer Voraussetzung, um auf die Beschwerde einzutreten.\nFalls das Gericht jedoch wegen der anscheinend am 18. Juni 2007 zu Unrecht gewährten Nachfrist auf die Beschwerde eintrete, sei festzuhalten, dass die fraglichen Darlehen aus Schenkungen an die Nachkommen resultierten, wobei kein Geldfluss stattgefunden habe. Dergestalt mache diese Konstruktion wirtschaftlich betrachtet keinen Sinn. Der unmittelbare Zusammenhang von Schenkung und gleichzeitigem Darlehen sei als absonderlich zu betrachten. Die Steuerumgehung resultiere in einer Erschleichung der materiellen Rückerstattungsbedingungen, indem die mit Verrechnungssteuer belasteten Vermögenserträge von den im Inland wohnhaften Beschwerdeführern in Schuldzinsen transformiert und sodann dem im Ausland wohnhaften Sohn weitergeleitet würden. Bezüglich der Berechnung im Eventualbegehren sei festzustellen, dass nicht vom gesamten Anteil des im Ausland wohnhaften Sohnes am Anlagepool ausgegangen werden könne. Vielmehr seien die an den Sohn ausgezahlten Darlehenszinsen massgebend, welche dann ins Verhältnis zu den mit Verrechnungssteuer belasteten Gesamterträgen gesetzt würden. Die Kürzungsverfügung der ESTV sei daher nicht zu beanstanden.\n6.Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2008 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Zur Begründung führte die ESTV aus, dass für das Rekursverfahren im Bereich der Verrechnungssteuer gemäss Art. 54 VStG weitgehend auf die Regeln der direkten Bundessteuer verwiesen werden könne. Art. 54 VStG verlange die Schriftlichkeit der Beschwerde, einen Antrag sowie eine Begründung. Fehle jedoch jegliche Begründung, wie vorliegend, könne dem Steuerpflichtigen keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.\nFalls das Steuergericht entgegen der Ansicht der ESTV zum Schluss gelangen sollte, dass auf die Beschwerde trotzdem einzutreten sei, wäre anzumerken, dass es fraglich sei, ob der Sohn des Pflichtigen das Recht zur Nutzung an den betreffenden Vermögenswerten besessen habe. Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG enthalte mit der Umschreibung \"Recht zur Nutzung\" nicht einen zivilrechtlichen, sondern einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt und sei dementsprechend in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen. Vorliegend müsse aufgrund der Umstände dem Sohn des Pflichtigen das Recht zur Nutzung an den betreffenden Vermögenswerten abgesprochen werden, denn ihm stehe kein unbelastetes Recht zur Nutzung zu, da ihm aufgrund der zu bezahlenden Darlehenszinsen der Kapitalertrag nicht verbleibe. Selbst wenn ihm aber das Nutzungsrecht verbliebe, so würde immer noch der Vorbehalt der Steuerumgehung bestehen. Darauf sei zu schliessen, wenn vorher geschenkte Vermögenswerte wieder in Darlehensform rückübertragen würden, zumal aufgrund der Vermögenssituation des Pflichtigen keine Notwendigkeit zur Aufnahme von Darlehen bestanden habe. Dies stelle ein ungewöhnliches Vorgehen dar, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angepasst sei und dazu führe dass die vom Pflichtigen vereinnahmten Vermögenserträge, mit Verrechnungssteuer belastet, teilweise in Form von Darlehenszinsen an einen im Ausland wohnhaften Empfänger weitergeleitet würden. Damit sei aber der Sinn und Zweck der Verrechnungssteuer, die teilweise oder vollständige Belastung von im Ausland ansässigen Anlegern vereitelt. Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung seien erfüllt.\nAus den Erwägungen:\n"}