{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_017-2008_2008-02-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e875b855-1f8f-41e1-92f3-684af7461037&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "4e4dea7a0afdfb5b055ec78c1b38f7b9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["017/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 29.02.2008 017/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. 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Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 29. Februar 2008 (017/2008)\nDie Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hat nur im Falle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu unterbleiben. Ein solcher liegt nicht vor, wenn eine Partei im Hinblick auf weitere hängige Einsprachen mit gleichem Hintergrund um eine Nachfrist ersucht.\nDie Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt Personen zu, die im Inland Wohnsitz haben oder aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und deren Ausführungsbestimmungen die Rückerstattungsberechtigung zugesprochen erhalten haben. Ein in Hongkong wohnhafter Pflichtiger hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, da zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.\nFür gemeinschaftlich verwaltetes Vermögen kann der (im Inland wohnhafte) Verwaltende die Verrechnungssteuer nicht beanspruchen, wenn ihm das Recht zur Nutzung an den der Steuer zugrundeliegenden Vermögenswerten abgeht.\n08-017 Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Doppelbesteuerungsabkommen\nSachverhalt:\n1.Mit Rückleistungsentscheid vom 14. Mai 2007 verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die Rückleistung von Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 38'623.-- gemäss Art. 58 Abs. 1 VStG. Zur Begründung führte sie aus, die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) habe anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass auf dem Total der auf die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte entfallenden Schuldzinsen, welche dem Sohn mit ausländischem Wohnsitz gutgeschrieben worden seien, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 VStG hätte verweigert werden müssen, da die Darlehen aus Schenkungen an die Kinder entstanden seien, wobei kein Geld geflossen sondern im Depot der Bank X, (…) \"Pool\" verblieben sei. Alle Darlehensgeber, ausser AB, hätten Wohnsitz in der Schweiz, deklarierten die Darlehen und Zinsen in den entsprechenden Steuererklärungen und wären somit selbst rückerstattungsberechtigt. AB habe Wohnsitz in Hongkong und es bestehe zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen.\n2.Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 erhob der Vertreter der Pflichtigen Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung vom 14. Mai 2007 betreffend Rückleistung von Fr. 38'623.-- Verrechnungssteuer für das Jahr 2002 sei aufzuheben. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung sei missverständlich. Sie spreche sowohl von Rekurs als auch von Beschwerde. Des Weiteren verweise sie auf § 9 der Kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, meine aber offensichtlich das Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechungssteuer. Ausserdem ersuchte der Vertreter der Pflichtigen um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 31. August 2007. Die Beschwerdeführer hätten auch Einsprachen gegen die Staats- und Bundessteuerveranlagungen erhoben deren Begründungsfrist bis 31. August 2007 laufe. Im Übrigen beabsichtige der Vertreter mit der Steuerverwaltung noch eine Besprechung abzuhalten und erwarte hiezu einen Terminvorschlag seitens der Kantonalen Steuerverwaltung.\n3.Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 gewährte das Steuergericht dem Vertreter der Pflichtigen eine unerstreckbare Verbesserungsfrist bis zum 2. Juli 2007.\n4.Mit Begründung der Beschwerde vom 28. Juni 2007 beantragte der Vertreter der Pflichtigen, die Verfügung vom 14. Mai 2007 betreffend Rückleistung von Fr. 38'623.-- Verrechnungssteuer für das Jahr 2002 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Kürzung der Verrechnungssteuer für das Jahr 2002 auf Fr. 19'211.90 zu reduzieren. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Steuerverwaltung aufzuerlegen.\nIn seiner Begründung führte der Vertreter der Pflichtigen aus, die Familie B habe ihr bewegliches Vermögen seit ca. 40 Jahren jeweils in der Weise gepoolt, dass sämtliche Nachkommen des Beschwerdeführers einen Teil ihres beweglichen Vermögens darlehensweise dem Vater zur Verfügung gestellt hätten, wobei dieser das Vermögen gesamthaft mit seinem eigenen beweglichen Vermögen verwaltet und bei der Bank X angelegt habe.\nGemäss Art. 21 Abs. 2 VStG sei die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. In den jeweiligen Verfügungen der ESTV wie auch der Kantonalen Steuerverwaltung werde die Steuerumgehung nur daher begründet, dass ein Darlehensgeber der Beschwerdeführer in Hongkong wohnhaft und selbst nicht rückerstattungsberechtigt sei, zumal zwischen der Schweiz und Hongkong kein Doppelbesteuerungsabkommen existiere. Die über Jahrzehnte gepflegte Regelung habe vielmehr ökonomische Gründe, deren Ursache keineswegs in steuerlichen Überlegungen liege. Die Wahl der Konstruktion sei keinesfalls missbräuchlich und nicht nur deshalb getroffen worden, um Steuern zu sparen. Aus diesem Grund sei die Beschwerde gutzuheissen."}