Im vorliegenden Fall vertritt die Rekurrentin sich selbst, d.h. sie ist nicht nur Rekurrentin, sondern zugleich auch einzelunterzeichnungsberechtigtes Mitglied der X AG. Wegen der Organfunktion ist von einer Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. statt vieler: Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember 2004, BRK 2004-015, ). Entscheid Nr. 014/2008 vom 22. Februar 2008