7. a) (…) b) Nach § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Diese Bestimmung ist jedoch nur bei Anfall von Drittkosten anwendbar. Im vorliegenden Fall vertritt die Rekurrentin sich selbst, d.h. sie ist nicht nur Rekurrentin, sondern zugleich auch einzelunterzeichnungsberechtigtes Mitglied der X AG.