Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Verkehrswert des Baurechts Fr. 700'904.-- beträgt und die geltend gemachten Abrisskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung desselben nicht in Abzug gebracht werden können. Aufgrund des ermittelten Verkehrswerts des Baurechts in Höhe von Fr. 700'904.-- ist somit eine Handänderungssteuer in Höhe von Fr. 17'522.60 geschuldet. Der Rekurs wird demnach teilweise gutgeheissen und die Steuerverwaltung wird angewiesen, die von der Rekurrentin zu tragende Handänderungssteuern neu auf Fr. 17'522.60 festzulegen. 7. a) (…) b)