Massgebend für die Berechnung der Steuer ist hier allein der Barwert. Allfällige Abbruchkosten können jedoch als Bestandteil der Gestehungskosten der neuen Baute geltend gemacht werden. Aus diesem Grunde sind die Gebäudeabbruchskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung des Verkehrswerts des Baurechts nicht zu berücksichtigen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Verkehrswert des Baurechts Fr. 700'904.-- beträgt und die geltend gemachten Abrisskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung desselben nicht in Abzug gebracht werden können.