Ziffer B II 1, dass die Baurechtsnehmerin gehalten sei, die Gebäude Nr. 12, 12A, B, 14 und 14A abzubrechen und diesbezüglich die Kosten zu tragen habe. b) Abbruchskosten sind (künftige) Gestehungskosten, die nicht bei der Begründung des Baurechts selbst, welches die Handänderungssteuer gemäss § 81 Abs. 2 lit. b StG auslöst, berücksichtigt werden können. Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden. Massgebend für die Berechnung der Steuer ist hier allein der Barwert.