Da die Rekurrentin gleichzeitig auch Baurechtsgeberin ist, ergibt dies eine Handänderungssteuer in Höhe von Fr. 17'522.60 (700'904.-- x 2.5 %). 6. Die Pflichtige macht weiter geltend, es seien die Abrisskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung des Verkehrswerts des Baurechts zu berücksichtigen bzw. von dem Verkehrwert des Baurechts in Abzug zu bringen. a) Gemäss Baurechts- und Abtretungsvertrag vom 11. und 15. Mai 2007 vereinbarten die Parteien gemäss Ziffer B II 1, dass die Baurechtsnehmerin gehalten sei, die Gebäude Nr. 12, 12A, B, 14 und 14A abzubrechen und diesbezüglich die Kosten zu tragen habe.