Um diese bestimmen zu können, muss vorerst der massgebende Verkehrswert des Baurechts ermittelt werden. Für die Berechnung des Verkehrswertes eines Baurechtes sind gemäss Weisung Nr. 9 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zur Veranlagung der Handänderungssteuer vom 27. Februar 1986 folgende Grössen massgebend: Lauf- bzw. Restlaufzeit des Baurechts, Baurechtszins pro Jahr und Berechnungszinssatz. a)