Das hier zu beurteilende Rechtsgeschäft stellt in Würdigung aller Umstände somit nichts anderes als eine zivilrechtliche Handänderung im Sinne von § 81 Abs. 1 StG dar und unterliegt demzufolge der Handänderungssteuer (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 1996, Erw. 3b). 4. Zu prüfen bleibt demzufolge die Höhe der geschuldeten Handänderungssteuer. Um diese bestimmen zu können, muss vorerst der massgebende Verkehrswert des Baurechts ermittelt werden.