Damit ist die hier in Frage stehende Baurechtsparzelle bezüglich des Rechtsverkehrs den eigentlichen Grundstücken gleichgestellt, kann also - wie in casu auch tatsächlich geschehen - für sich verkauft bzw. gekauft oder aber belastet werden (vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. Nachdruck 2006, Zürich Basel Genf 2002, S. 856 f.). Das hier zu beurteilende Rechtsgeschäft stellt in Würdigung aller Umstände somit nichts anderes als eine zivilrechtliche Handänderung im Sinne von § 81 Abs. 1 StG dar und unterliegt demzufolge der Handänderungssteuer (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 1996, Erw.