Im vorliegenden Fall geht aus dem öffentlich beurkundeten Baurechts- und Abtretungsvertrag vom 11. und 15. Mai 2007 unter der Ziffer A II 1 in aller Deutlichkeit hervor, dass das Baurecht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB als selbständig und dauernd erklärt wurde und gemäss Art. 943 ZGB und Art. 7 der Grundbuchverordnung als Grundstück auf eigenem Grundbuchblatt in das Grundbuch der Gemeinde Y aufzunehmen ist. Damit ist die hier in Frage stehende Baurechtsparzelle bezüglich des Rechtsverkehrs den eigentlichen Grundstücken gleichgestellt, kann also - wie in casu auch tatsächlich geschehen - für sich verkauft bzw. gekauft oder aber belastet werden (vgl.