Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Erhebung von Handänderungssteuern in der gegebenen Sache zulässig ist und wenn ja, in welcher Höhe diese zu erheben sind. 3. a) Gemäss § 81 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuer auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt, sind gemäss § 81 Abs. 2 lit. b