An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Erhebung von Handänderungssteuern in der gegebenen Sache zulässig ist und wenn ja, in welcher Höhe diese zu erheben sind. 3. a) Gemäss § 81 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuer auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.