Davon seien die Abrisskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- abzuziehen. Der so ermittelte massgebliche amtliche Verkehrswert betrage Fr. 573'336.-- und demzufolge sei die Handänderungssteuer mit Fr. 14'333.-- zu veranlagen. 6. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung des Rekurses, indem sie den Kapitalisierungszinssatz in Höhe von 7.25 % guthiess. Abgewiesen wurden die später entstandenen Kosten für den Abbruch der bestehenden Kosten im Umfang von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung des Barwertes des Baurechts zu berücksichtigen. 7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.