Es sei die Handänderungssteuer mit Fr. 14'333.-- zu veranlagen und 6. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass mindestens der im Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 1996 festgehaltene Kapitalisierungszinssatz von 7.25% zur Anwendung gelangen solle. Dies ergebe folgende Berechnung des "amtlichen Verkehrswertes" des Baurechts: Baurechtszins x RBW-Faktor = Fr. 46'950.-- x 13.78052 = Fr. 646'995.--. Davon seien die Abrisskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- abzuziehen.