Somit sei die zweite Veranlagungsverfügung Nr. 07/2274E vom 27. August 2007 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erstellt und eröffnet worden. 5. Dagegen erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 27. Oktober 2007 Rekurs mit den Begehren, 1. Es sei der jährliche Baurechtszins mit Fr. 46'950.-- anzunehmen, 2. Es sei der Kapitalisierungszinssatz mit mindestens 7.25% anzunehmen, 3. Es seien die Abrisskosten bei der Schätzung des Verkehrswertes anzurechnen, 4. Es sei der massgebliche Verkehrswert mit Fr. 573'336.-- festzulegen, 5. Es sei die Handänderungssteuer mit Fr. 14'333.-- zu veranlagen und 6. Alles unter o/e-Kostenfolge.