Von diesem Betrag seien die Abrisskosten in Höhe von Fr. 74'300.-- abzuziehen. 4. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 10. Oktober 2007 zusammengefasst mit der Begründung ab, dass in der öffentlichen Urkunde sämtliche notwendigen Informationen zur Erhebung der Handänderungssteuer festgehalten und festgelegt worden seien. Zur Berechnung sei die "Rentenbarwerttabelle jährlich nachschüssig" von Stauffer/Schaetzle heran gezogen worden. Somit sei die zweite Veranlagungsverfügung Nr. 07/2274E vom 27. August 2007 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erstellt und eröffnet worden.