Da zugleich ein marktkonformer Baurechtszins vereinbart worden sei, sei als amtliche Schätzung des Verkehrwertes allenfalls der Kaufpreis der Abbruchliegenschaften von Fr. 0.-- einzusetzen. Die Pflichtige hielt weiter fest, dass der Zinssatz auf variablen erstrangigen Hypotheken für Wohnbauten der Basellandschaftlichen Kantonalbank sowohl zum Zeitpunkt der Beurkundung am 15. Mai 2007 als auch des Antritts am 1. August 2007 3.00% betragen habe. Dies ergebe einen jährlichen Baurechtszins von Fr. 46'950.-- (3% von Fr. 1'565'000.--). Als Diskontierungssatz solle der im zulasten des Baurechts errichteten Schuldbrief festgelegte Höchstzinsfuss von 12% zur Anwendung gelangen.