Als Begründung machte sie zusammengefasst insbesondere geltend, dass die Handänderungssteuer zu Unrecht erhoben werde und den Grundsätzen der Steuerlehre im Rahmen der öffentlichen Finanzwissenschaft widerspreche. Die auf dem Grundstück liegenden Abbruch-Liegenschaften seien unentgeltlich an die X AG übergegangen. Da zugleich ein marktkonformer Baurechtszins vereinbart worden sei, sei als amtliche Schätzung des Verkehrwertes allenfalls der Kaufpreis der Abbruchliegenschaften von Fr. 0.-- einzusetzen.