Bemessungsgrundlage hierfür bildete der Verkehrswert BR-Parzelle in Höhe von Fr. 1'500'938.--. 3. Dagegen erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 7. September 2007 Einsprache mit den Begehren, es sei keine Handänderungssteuer zu erheben. Eventualiter sei die amtliche Schätzung des Verkehrswertes auf Fr. 0.--, subeventualiter auf Fr. 316'945.-- festzulegen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. Als Begründung machte sie zusammengefasst insbesondere geltend, dass die Handänderungssteuer zu Unrecht erhoben werde und den Grundsätzen der Steuerlehre im Rahmen der öffentlichen Finanzwissenschaft widerspreche.