Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2008 (014/2008) Ein selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufzunehmen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer. Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden. Massgebend für die Berechnung der Steuer ist der Barwert. 08-014 Handänderungssteuer bei Baurechten Sachverhalt: