{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_014-2008_2008-02-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa84d178-d0be-4cfd-856d-09ad407eb31a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "157d18a920128cd665c1020f3fe8ff7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["014/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufzunehmen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer. \r Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:16", "Checksum": "e491be0b6ce301b102dc0e2293b2388f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 22.02.2008 014/2008\nRegeste:\nEin selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufzunehmen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer. \r Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden.\n\n\nb) Abbruchskosten sind (künftige) Gestehungskosten, die nicht bei der Begründung des Baurechts selbst, welches die Handänderungssteuer gemäss § 81 Abs. 2 lit. b StG auslöst, berücksichtigt werden können. Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden. Massgebend für die Berechnung der Steuer ist hier allein der Barwert. Allfällige Abbruchkosten können jedoch als Bestandteil der Gestehungskosten der neuen Baute geltend gemacht werden. Aus diesem Grunde sind die Gebäudeabbruchskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung des Verkehrswerts des Baurechts nicht zu berücksichtigen.\nZusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Verkehrswert des Baurechts Fr. 700'904.-- beträgt und die geltend gemachten Abrisskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung desselben nicht in Abzug gebracht werden können. Aufgrund des ermittelten Verkehrswerts des Baurechts in Höhe von Fr. 700'904.-- ist somit eine Handänderungssteuer in Höhe von Fr. 17'522.60 geschuldet. Der Rekurs wird demnach teilweise gutgeheissen und die Steuerverwaltung wird angewiesen, die von der Rekurrentin zu tragende Handänderungssteuern neu auf Fr. 17'522.60 festzulegen.\n7. a) (…)\nb) Nach § 21 Abs. 3 VPO kann bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Diese Bestimmung ist jedoch nur bei Anfall von Drittkosten anwendbar. Im vorliegenden Fall vertritt die Rekurrentin sich selbst, d.h. sie ist nicht nur Rekurrentin, sondern zugleich auch einzelunterzeichnungsberechtigtes Mitglied der X AG. Wegen der Organfunktion ist von einer Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. statt vieler: Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember 2004, BRK 2004-015, ).\nEntscheid Nr. 014/2008 vom 22. Februar 2008"}