{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_014-2008_2008-02-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa84d178-d0be-4cfd-856d-09ad407eb31a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "157d18a920128cd665c1020f3fe8ff7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["014/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufzunehmen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer. \r Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:16", "Checksum": "e491be0b6ce301b102dc0e2293b2388f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 22.02.2008 014/2008\nRegeste:\nEin selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufzunehmen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer. \r Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden.\n\n\n3. a) Gemäss § 81 Abs. 1 StG wird die Handänderungssteuer auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt, sind gemäss § 81 Abs. 2 lit. b StG Handänderungen von Grundstücken gleichgestellt.\n§ 69 StG verweist bezüglich des Grundstücksbegriffs auf die einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Als Grundstücke im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziffer 2 ZGB gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen, selbständigen und dauernden Rechte (vgl. dazu Art. 779 ZGB).\nb) Im vorliegenden Fall geht aus dem öffentlich beurkundeten Baurechts- und Abtretungsvertrag vom 11. und 15. Mai 2007 unter der Ziffer A II 1 in aller Deutlichkeit hervor, dass das Baurecht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB als selbständig und dauernd erklärt wurde und gemäss Art. 943 ZGB und Art. 7 der Grundbuchverordnung als Grundstück auf eigenem Grundbuchblatt in das Grundbuch der Gemeinde Y aufzunehmen ist. Damit ist die hier in Frage stehende Baurechtsparzelle bezüglich des Rechtsverkehrs den eigentlichen Grundstücken gleichgestellt, kann also - wie in casu auch tatsächlich geschehen - für sich verkauft bzw. gekauft oder aber belastet werden (vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. Nachdruck 2006, Zürich Basel Genf 2002, S. 856 f.). Das hier zu beurteilende Rechtsgeschäft stellt in Würdigung aller Umstände somit nichts anderes als eine zivilrechtliche Handänderung im Sinne von § 81 Abs. 1 StG dar und unterliegt demzufolge der Handänderungssteuer (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 1996, Erw. 3b).\n4. Zu prüfen bleibt demzufolge die Höhe der geschuldeten Handänderungssteuer. Um diese bestimmen zu können, muss vorerst der massgebende Verkehrswert des Baurechts ermittelt werden. Für die Berechnung des Verkehrswertes eines Baurechtes sind gemäss Weisung Nr. 9 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zur Veranlagung der Handänderungssteuer vom 27. Februar 1986 folgende Grössen massgebend: Lauf- bzw. Restlaufzeit des Baurechts, Baurechtszins pro Jahr und Berechnungszinssatz.\na) Gemäss Baurechts- und Abtretungsvertrag vom 11. und 15. Mai 2007 wurde unter Ziffer A II 4.1 vereinbart, dass der Baurechtszins auf Grund des Verkehrswertes des Bodens, Fr. 1'565'000.--, und dem Hypothekarzins der Basellandschaftlichen Kantonalbank (BLKB) auf variablen, erstrangigen Hypotheken für Wohnbauten berechnet werde. Aus dem Internet-Ausdruck der BLKB-Zinssätze vom 21. Januar 2008 ist ersichtlich, dass Ersthypotheken ab dem 14. Mai 2007 zu 3.25 % zu verzinsen sind. Der Baurechtsvertrag wurde am 11. und 15. Mai 2007 unterzeichnet und die Baurechtszinsen waren erstmals ab dem 1. August 2007 zu entrichten. Somit ist der von der Basellandschaftlichen Kantonalbank angegebene Zinssatz in Höhe von 3.25 % für die Berechnung des massgeblichen Baurechtszinses anzuwenden. Dies ergibt demnach einen jährlichen Baurechtszins in Höhe von Fr. 50'862.-- (3.25 % von 1'565'000.--).\nb) Gemäss bisheriger Gerichtspraxis sind Zuschläge zum Basiszinssatz zu berücksichtigen, wenn die Laufzeit des Baurechts übermässig lange dauert. Im vorliegenden Fall wurde gemäss Baurechts- und Abtretungsvertrag vom 11. und 15. Mai 2007 Ziffer A II 3 ein Baurecht über 100 Jahre vereinbart, weshalb die übermässig lange Laufzeit des Baurechts unbestrittenermassen gegeben ist. Der Diskontierungssatz beträgt gemäss Rechtspraxis 7.25 % (vgl. statt vieler: Verwaltungsgerichtsentscheid des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 1996, a.a.O.). Der jährliche Baurechtszins in Höhe von Fr. 50'862.-- wird sodann mit dem Rentenbarwertfaktor 13.78052 (Zeitrente mit Zinssatz 7.25 %) multipliziert, was einen Verkehrswert des Baurechts in Höhe von Fr. 700'904.-- ergibt.\n5. Gemäss § 84 StG beträgt die Handänderungssteuer für Veräusserer und Erwerber je 1.25 % des Kaufpreises. Da die Rekurrentin gleichzeitig auch Baurechtsgeberin ist, ergibt dies eine Handänderungssteuer in Höhe von Fr. 17'522.60 (700'904.-- x 2.5 %).\n6. Die Pflichtige macht weiter geltend, es seien die Abrisskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung des Verkehrswerts des Baurechts zu berücksichtigen bzw. von dem Verkehrwert des Baurechts in Abzug zu bringen.\na) Gemäss Baurechts- und Abtretungsvertrag vom 11. und 15. Mai 2007 vereinbarten die Parteien gemäss Ziffer B II 1, dass die Baurechtsnehmerin gehalten sei, die Gebäude Nr. 12, 12A, B, 14 und 14A abzubrechen und diesbezüglich die Kosten zu tragen habe."}