{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-02-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_014-2008_2008-02-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=fa84d178-d0be-4cfd-856d-09ad407eb31a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "157d18a920128cd665c1020f3fe8ff7e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["014/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 22.02.2008 014/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufzunehmen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer. \r Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:16", "Checksum": "e491be0b6ce301b102dc0e2293b2388f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 22.02.2008 014/2008\nRegeste:\nEin selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufzunehmen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer. \r Zukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2008 (014/2008)\nEin selbständiges und dauerndes Baurecht, welches im Grundbuch aufzunehmen ist, wird bezüglich des Rechtsverkehrs den Grundstücken gleichgestellt. Das Rechtsgeschäft stellt eine zivilrechtliche Handänderung dar und unterliegt folglich der Handänderungssteuer.\nZukünftiger Aufwand zur effektiven Nutzung des Baurechts, d.h. sowohl Mehr- als auch Minderwerte, welche nach dem Antritt anfallen, können bei der Handänderungssteuer nicht berücksichtigt werden. Massgebend für die Berechnung der Steuer ist der Barwert.\n08-014 Handänderungssteuer bei Baurechten\nSachverhalt:\n1. Am 11. und 15. Mai 2007 schlossen die Herren A, B und C mit der X AG einen Baurechts- und Abtretungsvertrag über die Liegenschaft Nr. xx Grundbuch der Gemeinde Y ab.\n2. Mit Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 07/2274E vom 13. August 2007 auferlegte die Steuerverwaltung der Pflichtigen eine Handänderungssteuer in Höhe von Fr. 39'124.--.\nMit Datum vom 27. August 2007 wurde diese Rechnung mit Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 07/2274E rektifiziert und eine Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 37'522.-- festgelegt. Bemessungsgrundlage hierfür bildete der Verkehrswert BR-Parzelle in Höhe von Fr. 1'500'938.--.\n3. Dagegen erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 7. September 2007 Einsprache mit den Begehren, es sei keine Handänderungssteuer zu erheben. Eventualiter sei die amtliche Schätzung des Verkehrswertes auf Fr. 0.--, subeventualiter auf Fr. 316'945.-- festzulegen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge.\nAls Begründung machte sie zusammengefasst insbesondere geltend, dass die Handänderungssteuer zu Unrecht erhoben werde und den Grundsätzen der Steuerlehre im Rahmen der öffentlichen Finanzwissenschaft widerspreche. Die auf dem Grundstück liegenden Abbruch-Liegenschaften seien unentgeltlich an die X AG übergegangen. Da zugleich ein marktkonformer Baurechtszins vereinbart worden sei, sei als amtliche Schätzung des Verkehrwertes allenfalls der Kaufpreis der Abbruchliegenschaften von Fr. 0.-- einzusetzen.\nDie Pflichtige hielt weiter fest, dass der Zinssatz auf variablen erstrangigen Hypotheken für Wohnbauten der Basellandschaftlichen Kantonalbank sowohl zum Zeitpunkt der Beurkundung am 15. Mai 2007 als auch des Antritts am 1. August 2007 3.00% betragen habe. Dies ergebe einen jährlichen Baurechtszins von Fr. 46'950.-- (3% von Fr. 1'565'000.--). Als Diskontierungssatz solle der im zulasten des Baurechts errichteten Schuldbrief festgelegte Höchstzinsfuss von 12% zur Anwendung gelangen. Daraus resultiere ein Rentenbarwertfaktor (RBW-Faktor) von 8.333. Somit ergebe sich folgende Berechnung des \"amtlichen Verkehrswertes\" des Baurechts: Baurechtszins x RBW-Faktor = Fr. 46'950.-- x 8.333 = Fr. 391'245.--. Von diesem Betrag seien die Abrisskosten in Höhe von Fr. 74'300.-- abzuziehen.\n4. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 10. Oktober 2007 zusammengefasst mit der Begründung ab, dass in der öffentlichen Urkunde sämtliche notwendigen Informationen zur Erhebung der Handänderungssteuer festgehalten und festgelegt worden seien. Zur Berechnung sei die \"Rentenbarwerttabelle jährlich nachschüssig\" von Stauffer/Schaetzle heran gezogen worden. Somit sei die zweite Veranlagungsverfügung Nr. 07/2274E vom 27. August 2007 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erstellt und eröffnet worden.\n5. Dagegen erhob die Pflichtige mit Schreiben vom 27. Oktober 2007 Rekurs mit den Begehren, 1. Es sei der jährliche Baurechtszins mit Fr. 46'950.-- anzunehmen, 2. Es sei der Kapitalisierungszinssatz mit mindestens 7.25% anzunehmen, 3. Es seien die Abrisskosten bei der Schätzung des Verkehrswertes anzurechnen, 4. Es sei der massgebliche Verkehrswert mit Fr. 573'336.-- festzulegen, 5. Es sei die Handänderungssteuer mit Fr. 14'333.-- zu veranlagen und 6. Alles unter o/e-Kostenfolge.\nZur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass mindestens der im Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 1996 festgehaltene Kapitalisierungszinssatz von 7.25% zur Anwendung gelangen solle. Dies ergebe folgende Berechnung des \"amtlichen Verkehrswertes\" des Baurechts: Baurechtszins x RBW-Faktor = Fr. 46'950.-- x 13.78052 = Fr. 646'995.--. Davon seien die Abrisskosten in Höhe von Fr. 73'659.-- abzuziehen. Der so ermittelte massgebliche amtliche Verkehrswert betrage Fr. 573'336.-- und demzufolge sei die Handänderungssteuer mit Fr. 14'333.-- zu veranlagen.\n6. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2008 beantragte die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung des Rekurses, indem sie den Kapitalisierungszinssatz in Höhe von 7.25 % guthiess. Abgewiesen wurden die später entstandenen Kosten für den Abbruch der bestehenden Kosten im Umfang von Fr. 73'659.-- bei der Berechnung des Barwertes des Baurechts zu berücksichtigen.\n7. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren fest.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob die Erhebung von Handänderungssteuern in der gegebenen Sache zulässig ist und wenn ja, in welcher Höhe diese zu erheben sind."}