Letztere mag zum Teil durchaus Wissen vermitteln, das sich der Rekurrent schon früher angeeignet hatte, doch eröffnet sie ihm unbestritten neue Berufschancen und -perspektiven, die vorher nicht bestanden. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsentscheid Nr. 2A.671/2004 zugrunde lag, ist demnach die Vorteilhaftigkeit des "Betriebsökonomen FH" gegenüber dem "Betriebswirt HF" am Stellenmarkt ohne Weiteres anzunehmen. 4. Im Sinne der Erwägungen können die mit der Ausbildung zum Betriebsökonomen FH verbundenen Kosten nicht als Weiterbildungskosten im Sinne des Steuergesetzes zum Abzug von den steuerbaren Einkünften zugelassen werden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. 5. (…) Entscheid Nr. 006/2007 vom 12.01.2007