g) Auch wenn es dem Rekurrenten in erster Linie um die Erhaltung bzw. Wiedererlangung seiner Vermittelbarkeit in dem ihm früher angestammten Berufsfeld ging, ändert dies nichts an der Tatsache des qualitativen Unterschieds zwischen seiner früheren Ausbildung und der Ausbildung, die er an der Fachhochschule erhalten hat. Letztere mag zum Teil durchaus Wissen vermitteln, das sich der Rekurrent schon früher angeeignet hatte, doch eröffnet sie ihm unbestritten neue Berufschancen und -perspektiven, die vorher nicht bestanden.