Vorliegend machte der Rekurrent geltend, dass er das Fachhochschulstudium als Weiterbildung angesehen habe, weil er mittels dieses Abschlusses seine ursprünglich vorgesehene berufliche Stellung habe wieder erlangen wollen. Die Motivation des Rekurrenten bezog sich jedoch nicht auf den Erhalt der gegenwärtigen beruflichen Stellung, weshalb das absolvierte Studium nicht eine blosse Weiterbildung darstellt. g)