Umso mehr Gewicht mass das Bundesgericht deshalb den Umständen des konkreten Einzellfalles bei (vgl. BGE 2A.671/2004, E. 3.1). Im Ergebnis ist somit auf die Motivation des Pflichtigen abzustellen, soweit der Pflichtige diese Zusatzausbildung zur Erhaltung seiner beruflichen Stellung absolviert und zwischen der umstrittenen Zusatzausbildung und einer früheren Ausbildung des Pflichtigen objektiv ein qualitativer Vorteil im Hinblick auf den bisher ausgeübten Beruf nicht oder nur mit Mühe festgestellt werden kann.