Dies deshalb, weil es dem Bundesgericht fraglich erschien, ob die zu beurteilende Fortbildung als Grundausbildung oder im Sinne einer Auffrischung des bestehenden Ausbildungsniveaus als Vertiefung und Aktualisierung der vorhandenen Kenntnisse zu verstehen war und es sich insofern um einen Grenzfall handelte. Umso mehr Gewicht mass das Bundesgericht deshalb den Umständen des konkreten Einzellfalles bei (vgl. BGE 2A.671/2004, E. 3.1).