In seinem Entscheid Nr. 2A.671/2004 begründete das Bundesgericht die Qualifizierung einer Fortbildung zum Betriebsökonom HF als Weiterbildung u.a. damit, dass der Beschwerdegegner glaubwürdig dargetan habe, dass es "ihm jedenfalls in erster Linie um eine Vertiefung seiner Kenntnisse für die zur Zeit ausgeübte Berufstätigkeit" gegangen sei (BGE 2A.671/2004, E. 3.2). Dies deshalb, weil es dem Bundesgericht fraglich erschien, ob die zu beurteilende Fortbildung als Grundausbildung oder im Sinne einer Auffrischung des bestehenden Ausbildungsniveaus als Vertiefung und Aktualisierung der vorhandenen Kenntnisse zu verstehen war und es sich insofern um einen Grenzfall handelte.