Die subjektive Motivation des Rekurrenten muss hingegen berücksichtigt werden, soweit sie dazu dienen kann, das Vorliegen eines gesetzlich festgelegten Abzugstatbestandes zu ermitteln. In seinem Entscheid Nr. 2A.671/2004 begründete das Bundesgericht die Qualifizierung einer Fortbildung zum Betriebsökonom HF als Weiterbildung u.a. damit, dass der Beschwerdegegner glaubwürdig dargetan habe, dass es "ihm jedenfalls in erster Linie um eine Vertiefung seiner Kenntnisse für die zur Zeit ausgeübte Berufstätigkeit" gegangen sei (BGE 2A.671/2004, E. 3.2).