Weder Art. 9 StHG noch § 29 StG sehen vor, dass im Einzelfall Abzüge gewährt werden dürfen, ohne das die gesetzlichen Kriterien hierfür erfüllt wären, um die pflichtige Person für ein staatsdienliches Verhalten zu belohnen. Folgerichtig kann das Argument des Rekurrenten, dass er durch die Aufnahme eines Studiums während der Zeit, als er ohne Stelle war, die Staatskasse nicht belastet habe, bei der Beurteilung der strittigen Kosten nicht berücksichtigt werden. f) Die subjektive Motivation des Rekurrenten muss hingegen berücksichtigt werden, soweit sie dazu dienen kann, das Vorliegen eines gesetzlich festgelegten Abzugstatbestandes zu ermitteln.