368 ff.). Die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigenden Abzüge sind in § 29 StG geregelt. Bei der Festsetzung der möglichen Abzüge hat sich der kantonale Gesetzgeber an Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14; StHG) zu halten, der die möglichen Abzüge abschliessend regelt. Weitergehende kantonale Bestimmungen wären daher nicht zulässig (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 3). Weder Art.