Somit sei das Erfordernis erfüllt, dass er die Kosten auf sich genommen habe, um im Beruf "a jour" zu bleiben. Zum anderen habe er während der Zeit, als er ohne Stelle war, das Studium in Angriff genommen und dadurch eine zwischen 70 % und 80 % geringere Arbeitslosenentschädigung erhalten. Im Gegenzug für diesen Verzicht seien ihm die strittigen Kosten zum Abzug zuzulassen. Nach Ansicht der Vorinstanz verstösst dagegen eine durch die subjektive Sichtweise des Rekurrenten begründete Zulassung des Abzugs der geltend gemachten Kosten gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Juli 1999 (SR 101; BV) verankerte Gebot der rechtsgleichen Behandlung.