Massgebend für die Unterscheidung zwischen Fortbildungen, die aus steuerrechtlicher Sicht eine Weiterbildung darstellen, und solchen, die als Ausbildung zu qualifizieren sind, ist demnach, ob der strittige Lehrgang objektiv darauf ausgerichtet ist, den Rekurrenten zu befähigen, den in seinem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld an ihn gestellten Anforderungen besser gerecht zu werden, oder ob er damit Fähigkeiten erwirbt, welche es ihm ermöglichen, auf die Dauer berufliche Positionen zu besetzen, die ihm mit seiner bisherigen Ausbildung verschlossen gewesen wären (Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE