Im Wesentlichen ist darauf ab zu stellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehört insbesondere auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs (vgl. BGE 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei auf den aktuell ausgeübten Beruf abzustellen (vgl. BGE 2A.671/2004, E. 3.2).