3. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG können u.a. bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungskosten als Erwerbsunkosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind laut § 29 Abs. 3 StG Auslagen für eine berufliche Ausbildung. a) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen.